home
  • english
  • polski
  • Espanol
  • japanisch
  • Francaise
  • russisch
  • rumnänisch
  • ungarisch
mob e.V. - Obdachlose machen mobil

Achtung HARTZ IV - Wer kann Alg II beantragen? Teil 4

Erwerbsfähigkeit

Bei der Antragstellung für Alg II werden häufig vermeidbare Fehler gemacht, die zu unendlichen Schwierigkeiten führen können. Unter „Umfang der Erwerbsfähigkeit“ im Antragsformular wird gefragt: „Können Sie – Ihrer Einschätzung nach – eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich ausüben?“

1. Fehler: Krankschreibung (AU-Bescheinigung)
Wer zur Zeit der Antragstellung krankgeschrieben ist, gilt in der Regel als arbeitsfähig im Sinne des SGB II. Es geht hier nicht um eine zeitweise Erkrankung, sondern um die prinzipielle Arbeitsfähigkeit. Auch wenn jemand wegen einer Erkrankung für drei Monate eine AU-Bescheinigung hat, spricht das nicht gegen seine eigentliche Erwerbsfähigkeit. Nicht einmal, wenn nach der Krankschreibung noch eine Reha-Maßnahme geplant ist. In allen diesen Fällen ist in der Regel die Frage nach der Erwerbsfähigkeit zu bejahen.

Selbst bei Suchterkrankungen (Drogen-, Alkohol-, oder Medikamentensucht) wird laut Gesetz von vorübergehenden, behandlungsbedürftigen Krankheiten ausgegangen. Selbst wenn Betroffene die typischen körperlichen Begleiterscheinungen aufweisen, gelten sie als erwerbsfähig im Sinne des SGB II (LSG Thüringen vom 23.3.2004 – L 6 Rj 877/02).

Diabetes ist in der Regel keine Krankheit, die Leistungen nach dem SGB II ausschließt, solange die erforderlichen Zusatzpausen für kleine Zwischenmahlzeiten und Blutzuckerkontrollen vom Arbeitgeber üblicherweise gewährt werden. Erst wenn diese Pausenzeiten überschritten werden, gilt der Diabetiker als voll erwerbsgemindert.

Wer Analphabet ist, gilt als erwerbsfähig, auch wenn ihn kein Arbeitgeber einstellt. Anders sieht es aus, wenn der Analphabetismus nicht auf Ausbildungsdefiziten beruht, sondern mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen einhergeht. Hier kann volle Erwerbsminderung vorliegen.

2. Fehler: Rentenbezug
Es ist ein Irrglaube, dass Rentenbezieher grundsätzlich vom Alg II- Anspruch ausgeschlossen sind. Es gibt Rentner, die zwar eine ge-setzliche Rente nach dem SGB VI beziehen, jedoch trotzdem Alg II-
berechtigt sind, wenn ihre Rente zum Leben nicht reicht. Im Rentenrecht spricht man von Erwerbsminderung und unterscheidet zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Im SGB II spricht man von Erwerbsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit.

Wer weniger als drei Stunden täglich oder nur noch zu Sonderbedingungen (z. B. in betreuten Werkstätten o. ä.) arbeiten kann, gilt im SGB VI als voll erwerbsgemindert und im SGB II als erwerbsunfähig. Wer nur zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt als nach dem SGB VI als teilweise erwerbsgemindert, nach SGB II jedoch als erwerbsfähig. Wer drei bis unter sechs Stunden täglich bei VERSCHLOSSENEM Arbeitsmarkt arbeiten kann, ist nach dem SGB VI voll erwerbsgemindert, nach dem SGB II jedoch erwerbsfähig.

Was ist ein verschlossener Arbeitsmarkt? Wer zwar zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte, dessen Leistungsvermögen jedoch soweit gesunken ist, dass er nur zu ganz besonderen Bedingungen, die der Arbeitsmarkt nicht hergibt, arbeiten kann, dem ist der Arbeitsmarkt verschlossen. Er erhält eine sogenannte Arbeitsmarktrente. Da er aber mindestens drei Stunden täglich arbeiten KÖNNTE, gilt er laut SGB II als erwerbsfähig.

Wer also teilweise oder auch voll erwerbsgemindert und trotzdem als erwerbsfähig gilt, kann, wenn seine Rente nicht reicht, aufstockendes Alg II beantragen. Er ist im Rahmen seines verbliebenen Leistungsvermögens verpflichtet, sich um Eingliederung zu bemühen.

Älteren Erwerbslosen ohne Ausbildung ist der Arbeitsmarkt zwar eigentlich auch verschlossen, weil ihre Arbeitsmarktchancen ebenfalls gegen Null tendieren. Sie haben jedoch keinen Rentenanspruch auf die „Arbeitsmarktrente“, weil höheres Alter und Langzeitarbeitslosigkeit, kombiniert mit fehlender Ausbildung keine rentenrelevanten Einschränkungen sind, sondern gehäufte arbeitsmarktliche Risikofaktoren (BSG vom 19.2.1996).

Im SGB II werden diese arbeitsmarktlichen Risikofaktoren jedoch plötzlich zu persönlichen Vermittlungshemmnissen, die den Betroffenen schlimmstenfalls mit Verfolgungsbetreuung ausgetrieben werden sollen. Allerdings kennt das SGB II den Begriff der Verfolgungsbetreuung nicht. Es kennt nur Fordern und Fördern (Kapitel 1 SGB II). Leider wird oft so viel gefordert, dass es zu solcher Verfolgungsbetreuung kommen kann. Nicht selten brechen die Betroffenen psychisch darunter zusammen. Auch wenn in der Folge jemand verhungert, wie vor einem Jahr der Alg II-Bezieher in Speyer. Die Arbeitslosenbehörde hat auch dort, laut Bundesregierung, alles richtig gemacht! Dann ist ja alles in Ordnung. Oder?
Jette Stockfisch