home
  • english
  • polski
  • Espanol
  • japanisch
  • Francaise
  • russisch
  • rumnänisch
  • ungarisch
mob e.V. - Obdachlose machen mobil

Achtung HARTZ IV - Mitwirkungspflichten

Teil 4 - Datenabgleich

Foto: Volker Sonderhoff
Foto: Volker Sonderhoff
Im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten ist es interessant, wie sehr der Staat seinen armen Mitbürgern misstraut. Bis zum 31. Juli 2006 waren die JobCenter zum Datenabgleich über § 52 berechtigt. Ab 1. August 2006 ist die Arbeitslosenbehörde zu solchen Abgleichen gesetzlich verpflichtet. Zu jedem 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober MUSS sie die von Alg II-Betroffenen überprüfen. Die Auskunftsstellen und die Art ihrer Daten, die mit denen der BA abgeglichen werden, ergeben sich aus folgender Aufstellung:

• über die Deutsche Post AG, Bundesknappschaft, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Daten und einmalige Rentenzahlungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherungen (laufende),
• über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) Daten über geringfügige und versicherungspflichtige Beschäftigung,
• über das Bundesamt für Finanzen (BfF) Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag,
• über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen nach § 81 EstG (ZfA) Daten über den Wegfall der Förderung von Altersvorsorgevermögen,
• über Träger der Sozialhilfe Daten über Leistungen nach dem SGB XII.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in seiner Stellungnahme zu dieser Gesetzesänderung schwere Bedenken gegen eine so weit gehende verdachtsunabhängige Datenausspähung erhoben. „Präventive Datenabgleiche sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen des hiermit verbundenen Eingriffs in das Recht auf informelle Selbstbestimmung als ultima Ratio immer nur dann zuzulassen, wenn sie im vorrangigen öffentlichen Interesse tatsächlich notwendig und verhältnismäßig sind.(...)

Kriterien für das Vorliegen eines vorrangigen öffentlichen Interesses sind insoweit beispielsweise beträchtliche Schäden, die durch den unberechtigten Bezug vonLeistungen für die Allgemeinheit entstehen, oder das Ausmaß einer allerdings schwer quantifizierbaren präventiven Wirkung. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, lässt sich mangels Darlegung entsprechender Fakten nicht prüfen. (...) Denn ohne rechtstaatsächliche Notwendigkeit sind derartige Datenabgleiche unverhältnismäßig.“

Nach § 52a SGB II darf die Arbeitslosenbehörde beim Zentralen Fahrzeugregister Auskunft über Art, Hersteller, Fahrzeugtyp und Kennzeichen einholen und über die Melderegister Angaben über frühere Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, gesetzliche Vertreter, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners einholen und auf Daten des Ausländerzentralregisters zugreifen, soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. Hier findet, zumindest dem Gesetz nach, kein automatischer Datenabgleich statt.

Sind diese Daten zur Leistungskontrolle erforderlich, sind sie zuerst beim Betroffenen zu erheben. Das zählt nach § 60 zu seinen Mitwirkungspflichten. Erst wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben gibt, und sich der Sachverhalt nicht durch den Betroffenen aufklären lässt, kommt eine Datenabfrage nach § 52a in Betracht. Dabei ist zu verlangen, dass der Betroffene vorab grundsätzlich über die Möglichkeit und deren Voraussetzungen informiert und nachträglich über stattgefundene Abfragen informiert wird. Es sollte gesichert sein, dass Abfragen nur anlassbezogen und zielgerichtet im konkreten Einzelfall erfolgen dürfen. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.2..5 – 1 BvR 2357/04).

Keine Personengruppe in diesem Lande wird so kontrolliert wie Bezieher von Alg II. Man stelle sich nur einmal solche Kontrollen bei denen vor, die auf Kosten der arbeitenden und nicht arbeitenden Bevölkerung Millionäre wurden und werden. Da würde ein Aufschrei durchs Land gehen! Die Lobbyisten von Arbeitgebern bis Banken würden der Regierung die Türen einrennen, bis sie einsieht, dass „Kapital ein scheues Reh ist“. Da schröpfen und kontrollieren die Gesetzgeber doch lieber „die Esel dieses Landes“, die Otto-Normalbürger und Armen. Die haben keine hochbezahlten Lobbyisten, die sich für sie einsetzen. Doch vor dem Gesetz sind ja alle gleich!?
Jette Stockfisch
SSL Zertifikat