Ausgabe_24_2011 > Seite 29
Achtung! Hartz IV
Die „Härtefallregelung“ des § 21 Abs.6 Teil 2
Der erste Teil behandelte die „Geschichte“ und die Bedingungen der Härtefallregelung. Hier noch einmal die gesetzliche Vorgaben. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn ein Bedarf atypisch und überdurchschnittlich hoch und nicht durch Umschichtungen innerhalb des Regelsatzes finanzierbar ist. Der Bedarf muss mindestens zweimal innerhalb des Bewilligungszeitraums auftreten und darf nicht durch Dritte finanziert werden.
Dies ein völlig neues Gesetz und wirft sehr viele Fragen auf. Was wird als atypisch akzeptiert? Gehört eine Brille dazu oder haben zu viele Menschen eine Brille, um sie als atypisch zu akzeptieren? Was ist überdurchschnittlich? Die Durchführungshinweise (DH) der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gehen von mindestens zehn Prozent des Regelsatzes aus. Werden die Gerichte von einem geringeren Prozentsatz ausgehen? Wenn Betroffene einen Kredit (z. B. für einen Kühlschrank) bedienen müssen, gelten dann auch die zehn Prozent? Oder werden dann die Härtefälle ohne „Selbstbeteiligung“ übernommen, weil innerhalb der Regelsätze nicht mehr umgeschichtet werden kann. Wenn es kein Kredit, sondern ein Darlehen vom Jobcenter ist, kann dann das Darlehen erlassen werden, um einen Härtefall zu vermeiden?
Doch braucht man solche Sonderfälle mit Kredit oder Darlehen nicht. Man braucht nur die allgemeinen Kosten im Regelsatz nehmen, die einfach nicht reichen. Nehmen wir einen Ein-Personen-Haushalt am Beispiel Berlin: Berlin hat mit die höchsten Stromkosten. Für einen 1-Personen-Haushalt sind knapp 30 Euro dafür im Regelsatz. Gehen wir von Abschlägen von 40 Euro mtl. aus. Differenz rund zehn Euro. Rund 22 Euro sind für den Nahverkehr vorgesehen. Das verbilligt Sozialticket kostet 33,50 Euro; Differenz 11,50 Euro. Dazu zwölf Euro Kabelgebühr, weil anders kein Empfang möglich ist und eine Satellitenschüssel vom Vermieter verboten wurde. Ergibt zusammen 33,50 Euro, die über den regelsatzrelevanten Ausgaben liegen und schon durch Umschichtung aus anderen Positionen innerhalb des Regelsatzes finanziert werden müssen. Es können auch andere Ausgaben sein, die nicht vermeidbar sind. Kann in diesen Fällen bei einem atypischen Bedarf eine weitere Umschichtung verlangt werden? Oder muss auf die Umschichtung verzichtet werden und jeder atypische Bedarf oberhalb einer Bagatellgrenze (vielleicht fünf Euro) übernommen werden?
Ein atypischer und überdurchschnittlicher Bedarf muss mindestens zweimal im Bewilligungszeitraum auftreten. Beispiel: Einmal muss eine teure Salbe über Privatrezept bezahlt werden, weil die Krankenkasse die nicht übernimmt. Vier Monate später entstehen durch einen Unfall hohe Kosten an Verbandsmaterial. Wann muss der Bedarf beantragt werden? Wenn die Kosten für die Salbe entstehen, muss ja erstmal von einem einmaligen Bedarf ausgegangen werden. Gilt der Antrag, wenn er dann für das Verbandszeug gestellt wird, sozusagen rückwirkend auch für die Salbe? Oder muss schon, wenn die Kosten für die Salbe entstehen, vorsorglich ein Antrag gestellt werden, für den Fall, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums ein zweiter Bedarf entsteht?
Wird ein Härtefall anerkannt, wenn der Bedarf monatlich anfällt, jedoch nicht so hoch ist? Beispiel: Es fallen monatlich 15 Euro für Medikamente auf Privatrezept an. Ist in diesen Fällen die dauerhafte Finanzierung aus dem Regelsatz hinnehmbar? Fallen jedoch im Bewilligungszeitraum zwei Rezepte in Höhe von je 45 Euro an, dürfte es sich eindeutig um einen Härtefall handeln. Für die Betroffenen ist die finanzielle Belastung in sechs Monaten gleich hoch. Beide Beispiele haben Kosten von 90 Euro im halben Jahr.
Für diese Fälle der Tipp; sind Kosten planbar, sollte immer versucht werden, sie, je nach Höhe, auf Bedarfsspitzen, wie im Beispiel im vorigen Absatz zu verteilen. Dann ist man einfach auf der sichereren Seite.
Es ist dieses mal schon ein eigenartiger Ratgeber, der fast nur Fragen stellt, anstatt Rat zu geben. Doch fast jede Frage, die hier gestellt wurde, ist eine Unklarheit, die durch Anträge und auch Widersprüche von den Betroffenen „angeschoben“ und gegebenenfalls von den Gerichten geklärt werden muss.




