Mob e.V. – Obdachlose machen mobil

Achtung HARTZ IV - Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Teil 2

Anteilige Miete bei Antragstellung
Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 13/08 R
Wird Alg II im laufenden Monat beantragt, so sind die Miete und die Regelleistung anteilig und taggenau ab Antragstellung zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene die Miete schon am Anfang des Monats vor der Beantragung bezahlt hat. Der immer wieder vorkommenden Meinung der Sachbearbeiter, dass für den beantragten Monat die Miete nicht übernommen werden muss, weil sie vor Antragstellung schon bezahlt wurde, ist somit falsch.

Miete bei Verwandten auch ohne formellen Mietvertrag
Urteil vom 7.5.09 – B 14 AS 31/07 R
Verwandte sind nicht verpflichtet, einen Mietvertrag abzuschließen, wie er bei Fremden üblich ist, um eine Kostenübernahme beim JobCenter zu erreichen. Ein Mietvertrag unter Verwandten kann wirksam formfrei abgeschlossen worden sein. Wichtig ist der rechtliche Bindungswille. Es können auch andere Zahlungen als die übliche Miete vereinbart worden sein, zum Beispiel eine „Gefälligkeitsmiete“ oder nur die Betriebskosten oder nur die Heizkosten.

Keine Verwirkung des Erstantrags
Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 56/08 R
Auch nach einem halben Jahr Untätigkeit von beiden Seiten ist ein Alg-II-Antrag nicht verwirkt. Ein Alg-II-Berechtigter beantragte Hartz IV. Er sollte mehrere Unterlagen nachreichen. Dies tat er allerdings erst nach mehr als einem halben Jahr, als seine Ersparnisse aufgebraucht waren. Die Arbeitslosenbehörde lehnte es ab, das Alg II rückwirkend ab Antragstellung zu zahlen. Nach ihrer Meinung war der Antrag verwirkt.

Das Gericht stellte fest, dass es eine Verwirkung zwar im Zivilrecht gebe, diese jedoch nicht auf das Sozialrecht übertragbar sei. Jedoch auch wenn man die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch abzuleitenden Grundsätze in Verbindung mit den Grundsätzen des Sozialrechts bringe, entfalle eine Sozialleistung nicht automatisch, wenn sie längere Zeit nicht weiter verfolgt wird. Es müssten weitere Umstände hinzukommen, die den Träger zu der Auffassung gelangen lassen, dass die Sozialleistung nicht weiter verfolgt werde. Diese Umstände lagen nicht vor.

Im Gegenteil, § 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet die Leistungsträger, „... darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.“ Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, die geforderten Unterlagen einzufordern, eine Frist zu setzen und den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er nach den §§ 60 – 67 SGB I eine Mitwirkungspflicht hat. Entspricht er dieser nicht, kann die Leistung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ganz oder teilweise eingestellt werden.

Das Gericht erkannte auch keinen unzumutbaren Nachteil, der der Behörde entstünde, wenn sie das Alg II rückwirkend zahlen müsse. Anders als früher im BSHG (Bundessozialhilfegesetz, bis 2004 gültig) gibt es den „Aktualitätsgrundsatz“, die Hilfe nur für die Gegenwart, nicht mehr. Es kann nicht mehr darauf verwiesen werden, dass Betroffene auch ohne die Sozialleistung überlebt hätten.

In diesem Fall hat sich wieder einmal gezeigt, dass die Arbeitslosenbehörden ihre gesetzlichen Pflichten nicht kennen oder kennen wollen. Selbst wenn sie eine Pflichtverletzung begangen haben, versuchen sie, die auf die Betroffenen abzuwälzen und sie auch noch dafür bluten zu lassen. Und die wenigsten Betroffenen wehren sich dagegen!

Urteil des Bundesverfassungsgerichts Keine Beratungshilfe bei Anhörung
Beschluss vom 30.6.2009 – 1 BvR 470/09
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 11.5.2009 (1 BvR 1517/08) die Beratungshilfe wegen eines Widerspruchs bejaht. Es hatte es für unzumutbar erachtet, dass sich Betroffene für die Beratung zu einem Widerspruch an dieselbe Behörde wenden sollten, die den Bescheid erlassen hat, gegen den sich der Widerspruch richtet.

Anders der Beschluss vom 30.6.09, in dem das Gericht den Antrag auf Beratungshilfe nicht zur Entscheidung annahm. In diesem Fall wurde ein Beratungsschein für eine Anhörung beantragt.

Eine Anhörung sei das dem Widerspruch vorgelagerte Verfahren. Sie sei das vorgelagerte Angebot zur Kontaktaufnahme mit der Behörde. Hier sei es Betroffenen zuzumuten, ohne anwaltliche Hilfe Stellung zu nehmen.

Aber: Es besteht keine Verpflichtung, zu einer Anhörung Stellung zu nehmen. Wer keine Ahnung hat, was er schreiben soll, sollte es lassen oder in einer Beratungsstelle Hilfe suchen. Die Arbeitslosenbehörde entscheidet nach Aktenlage, wenn der Betroffene nicht antwortet. Gegen den (in der Regel) dann folgenden Bescheid kann mit einem Widerspruch vorgegangen werden.
⁄⁄ Jette Stockfisch

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