Mob e.V. – Obdachlose machen mobil

Achtung HARTZ IV - Wehr- und Zivildienst

Teil 2

Wohngeld
Der letzte Teil endete mit dem Hinweis, dass Eltern, die mit U 25, also „Kindern“ die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammenleben, laut SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Reicht das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (des Dienstleistenden und seiner Eltern) nicht, um auch Miete und Heizkosten zu bezahlen, kann Alg II beantragt werden. Zu beachten ist hierbei, dass auch die Beantragung von Wohngeld in Frage kommt.

Das Folgende gilt nicht nur für den Personenkreis der mit einem Dienstleistenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden, sondern auch für andere Personen, deren Einkommen nicht mehr für die vollständige Miete inklusive Heizkosten reicht.

Im Prinzip ist Wohngeld vorrangig vor Alg II. Erzielt jemand Einkommen, bei dem von der Höhe her für die Arbeitslosenbehörde erkennbar ist, dass Wohngeld zur Bedarfsdeckung reicht, wird er zur Antragstellung an die Wohngeldstelle verwiesen. Voraussetzung ist NICHT mehr die Einstellung der Zahlung von Alg II oder der Verzicht auf die Zahlung. Das Alg II kann weiter gezahlt werden, während der Wohngeldantrag läuft. Dadurch ist auch die früher nötige Darlehensgewährung überflüssig.

Die Arbeitslosenbehörde zeigt der Wohngeldstelle an, dass sie nur nachrangig leistet, und hat somit einen Erstattungsanspruch gegen die Wohngeldstelle. Wie sich die Stellen untereinander einigen, ist für Betroffene jedoch unwichtig. Hier haben sich die DA zu § 12a Rz. 12a.6a-h geändert. Auch wenn die Änderung schon ein paar Monate alt ist, dürfte sich das noch nicht zu allen Mitarbeitern herumgesprochen haben. In diesen Fällen sollten die Betroffenen auf die geänderten Randziffern hinweisen und sich nicht auf Einstellung der Leistung und/oder Darlehen einlassen.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Die Wohngeldberechnung weist eine Höhe aus, die bedarfsdeckend ist. Hierbei müssen also Einkommen und Wohngeld den Bedarf an Regelleistung und Miete einschließlich Heizkosten decken. Trifft das zu, ist das Wohngeld vorrangig und ab Antragstellung zu zahlen. Die Arbeitslosenbehörde braucht nicht zu zahlen.

Zweite Möglichkeit: Das Wohngeld reicht nicht aus, um den Gesamtbedarf zu decken. Wenn auch nur ein Euro fehlt, haben Betroffene das Wahlrecht zwischen Wohngeld und Alg II. Fällt die Entscheidung, Alg II zu beziehen, muss natürlich Alg II umgehend beantragt werden. Doch gilt der Antrag dann rückwirkend ab Antragstellung für das Wohngeld.

Wer sich zwischen Wohngeld und Alg II entscheiden kann, sollte jedoch nicht nur die Differenz zum Wohngeld beachten. Mit dem Bezug von Alg II sind auch einige finanzielle Vergünstigungen verbunden, wie die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren, der Sozialtarif bei der Telekom, je nach Bundesland auch Sozialtickets, verbilligter Eintritt usw. Da kommen monatlich schnell 50 Euro und mehr zusammen.

Schwangere, Alleinerziehende, Kranke mit aufwändiger Ernährung und behinderte Personen haben laut SGB II einen Anspruch auf Mehrbedarf in verschiedener Höhe. Bei der Wohngeldberechnung werden diese Bedarfe jedoch nicht berücksichtigt. Es ist also erforderlich, dass Betroffene diese Bedarfe bei der Entscheidung Wohngeld oder Alg II zum Alg-II-Bedarf dazu addieren. Bei Alleinerziehenden kann der Mehrbedarf z.B. rund 130 Euro monatlich betragen und so bedeutend höher sein als das Wohngeld, ohne dass eine solche Summe in der Berechnung der Ämter auftaucht!

Auch wenn wir an dieser Stelle zum Thema Wehr- und Zivildienst mit dem Wohngeld etwas ausführlich wurden, ist dies sehr wichtig für die Angehörigen. Wenn kein Mietanteil übernommen wird, steht die Wohnung auf dem Spiel!

Übrigens gilt der Sold, der einem Zivildienstleistenden gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen nach § 30 SGB II. Deshalb gibt es für diese Arbeit in der Regel auch nur die lumpigen 30 Euro Freibetrag. Jedoch sind das gezahlte Fahrgeld und das Kleidergeld, weil sie einem dienstlichen Zweck dienen, zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II und dienen somit nicht dem Lebensunterhalt. So sieht das zumindest das Sozialgericht Lübeck in seinem Beschluss vom 29.2.2008 – S 28 AS 261/08 ER.
>> Für die Richtigkeit der Aussagen kann keine Garantie übernommen werden.
⁄⁄ Jette Stockfisch

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